GPDP verhängt 12.251.601 Euro Bußgeld gegen Vodafone Italia S.p.A.

Italien: Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde leitete ein Untersuchungsverfahren ein, nachdem sich 328 Betroffene über unerwünschte Werbeanrufe und werbliche SMS-Nachrichten von Vodafone und dessen Vertriebspartner beschwert hatten. Das Telekommunikationsunternehmen wurde bereits seit 2005 mehrfach von der Behörde für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sanktioniert. 
Die Behörde stellte fest, dass Werbeanrufe und -nachrichten ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgten und Listen mit 4,5 Mio. Interessenten unrechtmäßig von Callcentern erworben wurden. Auch wurden Mängel bei der Erfüllung der Rechenschaftspflicht sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen festgestellt. Daneben umfasste das Verfahren auch Verstöße gegen die Meldepflicht von Datenschutzpannen an die Aufsichtsbehörde sowie Verstöße gegen die Betroffenenrechte.
Bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds wurden die Schwere und Dauer der Verstöße, die hohe Anzahl der Betroffenen, Fahrlässigkeit und das Wiederauftreten von Verstößen, denen bereits ähnliche Korrektur- und Sanktionsmaßnahmen vorausgegangen waren, als erschwerende Faktoren berücksichtigt. Die Kooperationsbereitschaft des Unternehmens mit der Behörde wie auch die Umsetzung proaktiver Maßnahmen zur Eindämmung der Folgen der begangenen Verstöße (z.B. die Prüfung des Vertriebsnetzes) wirkten sich hingegen mildernd aus.
Neben der Zahlung des Bußgelds wurde es dem Unternehmen auferlegt, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die künftig die Einhaltung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften sicherstellen sollen. Hierzu gehören die Schaffung eines Dokumentationssystems, mittels dessen sich nachverfolgen lässt, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext des Telefonmarketings entsprechend der gültigen Regelungen erfolgt, und eine Stärkung bestehender Sicherheitsmechanismen, um unerlaubten Zugriffen auf und unrechtmäßiger Verarbeitung von Kundendaten vorzubeugen. Zudem wurde es Vodafone durch die Behörde nochmals ausdrücklich untersagt, personenbezogene Daten zu kommerziellen oder Werbezwecken von Dritten ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zu beziehen. Das Unternehmen wurde dazu verpflichtet, die Behörde über Maßnahmen zu informieren, die es zur Erfüllung dieser Forderungen plant bzw. umgesetzt hat
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Veröffentlicht am: 16-11-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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