GBA verhängt 30.000 Euro Bußgeld gegen Versicherer

Belgien: Der beklagte Versicherer gab unrechtmäßig Daten an eine Versicherungsgesellschaft weiter. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten war zwar durch eine Einwilligungserklärung begründet, jedoch verarbeitete die Beklagte noch weitere Daten und stützte diese Verarbeitung auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Diese sollen für folgende Zwecke verarbeitet werden:
– Durchführung von Computertests- Überwachung der Servicequalität- Schulungspersonal- Überwachung und Berichterstattung- Verhinderung von Missbrauch und Betrug- Erstellung von Statistiken über codierte Daten, einschließlich Big Data- Nutzung für werbliche Zwecke
Aus der Datenschutzerklärung war nicht erkennbar, für welche Datenkategorien die Einwilligung und für welche das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen soll. Weiterhin fehlte in der Erklärung auch ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht. 
Im Untersuchungsverfahren konnte die Beklagte nicht darlegen, dass für alle Verarbeitungszwecke eine berechtigtes Interesse vorliegt und dieses die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegt. Hierfür wurde auch ein Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO festgestellt.
Nachtrag vom 10.05.2021:
Nachdem der Verantwortliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hatte, wurde die Bußgeldhöhe von ursprünglich 50.000 Euro auf 30.000 Euro reduziert. .

Veröffentlicht am: 19-05-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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