APD verhängt 50.000 Euro Bußgeld gegen Unternehmen der Parkraumwirtschaft
Belgien: Bei dem Verantwortlichen handelt es sich um Unternehmen der Parkraumbewirtschaftung, welches im Auftrag von Gemeinden Parkscheinkontrollen durchführt. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte der Verantwortliche dem Betroffenen einen Strafzettel für Falschparken ausgestellt. Nach Aussage des Betroffenen erhielt er jedoch weder den Strafzettel selbst noch eine anschließende Zahlungserinnerung. Stattdessen erfuhr er davon erst, als ihm ein offizielles Mahnschreiben von einer mit dem Einholen ausstehender Zahlungen beauftragten Anwaltskanzlei zugestellt wurde, in dem nun neben dem ursprünglichen Bußgeld auch die Zahlung einer Mahngebühr gefordert wurde. Daraufhin setzte sich der Betroffene mit dem Unternehmen und der Kanzlei in Verbindung und verlangte eine Auskunft darüber, welche personenbezogene Daten von ihm auf welche Weise verarbeitet wurden, wie auch Beweise dafür, dass ihm die Aufforderungen tatsächlich zugestellt wurden. Nachdem diesem Ersuchen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen wurde, reichte der Betroffene Beschwerde gegen beide Parteien ein.
Daraufhin stellte die Datenschutzbehörde mehrere Verstöße seitens des Verantwortlichen fest: Die Datenschutzbestimmungen auf der Website des Verantwortlichen machten keine Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu Kontaktinformationen des Verantwortlichen; der Verantwortliche hat, indem er dem Auskunftsersuchen des Betroffenen nicht nachkam, dessen Auskunftsrecht verletzt; der Verantwortliche hat gegen das Minimalprinzip verstoßen, indem er die Daten des Betroffenen zwecks dem Versand einer Zahlungserinnerung nur einen Tag nach Ausstellung des Strafzettels verarbeitet hat, da hier für den Betroffenen noch die Möglichkeit bestanden hatte, das Bußgeld ohne entsprechende Erinnerung zu bezahlen. .
Veröffentlicht am: 23-12-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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