Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängt 25.000 Euro Bußgeld gegen Unternehmen
Hessen: Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit reagierte auf die Beschwerde eines ehemaligen Kunden des Unternehmens wegen mehrfach wiederholter unrechtmäßiger Werbemaßnahmen. Daraufhin wurde dem Unternehmen eine Verwarnung ausgesprochen.
Mehrere Monate später teilte der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehördejedoch mit, dass er entgegen der Zusagen des Verantwortlichen wiederumWerbung vom Unternehmen erhalten hatte.
Im Rahmen der zweiten Untersuchung stellte die Behörde fest, dass es dem Unternehmen entgegen früherer Angaben nicht gelungen war, alle dort gespeicherten Daten zur Person des Beschwerdeführers für die Verarbeitung zu Werbezwecken gemäß Art. 21 Abs. 3 DS-GVO zu sperren. Der Grund hierfür lag darin, dass dem Unternehmen drei verschiedene Datensätze zur Person desBeschwerdeführers vorlagen und lediglich zwei dieser Datensätze entdeckt und für die Werbung gesperrt wurden. .
Veröffentlicht am: 07-05-2024
Quelle von dsgvo-portal.de
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