CNPD verhängt 3.500 Euro Bußgeld gegen Unternehmen
Luxemburg: Das Unternehmen hatte auf seinem Firmengelände Videoüberwachungskameras angebracht, um seine Vermögenswerte zu schützen, unberechtigten Zutritt zu unterbinden, Unfällen vorzubeugen und Notfalldienste (Polizei, Notarzt, Feuerwehr) bei Bedarf zügig alarmieren zu können.
Bei ihrer Untersuchung stellte die luxemburgische Datenschutzbehörde fest, dass das Videoüberwachungssystem des Bußgeldempfängers in mehrerlei Hinsicht zu umfassend gestaltet war. So erfasste eine der Außenkameras Teile einer benachbarten, öffentlichen Straße und eine andere ein Nachbargrundstück. Des Weiteren befand sich im Sichtfeld einer auf den Eingang gerichteten Innenkamera die Stechuhr, welche die Beschäftigten des Unternehmens zur Erfassung ihrer Arbeitszeiten verwendeten. Die Datenschutzbehörde stellte aufseiten des Verantwortlichen daher eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung fest. Denn eine derartige Überwachung war nicht für die genannten Zwecke erforderlich.
Darüber hinaus hatte das Unternehmen seine Informationspflicht verletzt, indem es weder seine Beschäftigten noch dritte Parteien (Kunden, Zulieferer, Dienstleister, Besucher) ordnungsgemäß über die mit der Videoüberwachung einhergehende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert hatte. .
Veröffentlicht am: 21-07-2021
Quelle von dsgvo-portal.de