CNPD verhängt 12.500 Euro Bußgeld gegen Unternehmen
Luxemburg: Das Unternehmen hatte auf seinem Firmengelände innen und außen Videoüberwachungskameras angebracht, um seine Vermögenswerte zu schützen, unberechtigten Zutritt zu unterbinden und Unfällen vorzubeugen.
Bei ihrer Untersuchung stellte die luxemburgische Datenschutzbehörde fest, dass das Videoüberwachungssystem des Bußgeldempfängers in mehrerlei Hinsicht zu umfassend gestaltet war. So erfasste eine der Außenkameras neben den Zugängen zum Firmengelände auch Teile einer benachbarten, öffentlichen Straße. Des Weiteren waren 10 Innenkameras dauerhaft auf die Arbeitsplätze mehrerer Beschäftigter gerichtet. Die Datenschutzbehörde stellte aufseiten des Unternehmens daher eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung fest. Denn die Überwachung der Nachbarstraße war nicht für die Zwecke der Überwachung erforderlich. Ebenso stand das permanente Filmen von Beschäftigten während ihrer regulären Arbeit in einem Missverhältnis zum Überwachungszweck, sodass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Behörde die Interessen der Beschäftigten hätten höher gewichtet werden müssen.
Darüber hinaus hatte der Bußgeldempfänger seine Informationspflicht verletzt, indem er weder seine Beschäftigten noch dritte Parteien (Kunden, Zulieferer, Dienstleister, Besucher) ordnungsgemäß über die mit der Videoüberwachung einhergehende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert hatte. .
Veröffentlicht am: 13-07-2021
Quelle von dsgvo-portal.de