GBA verhängt 15.000 Euro Bußgeld gegen Unternehmen
Belgien: Das Unternehmen hatte nach Beendigung der Tätigkeit des Geschäftsführers dessen E-Mail-Adressen weiter offen gelassen, um nach eigenen Angaben die Korrespondenzen nicht zu verlieren und auf etwaige vorangegangene Geschäftskommunikation zurückgreifen zu können. Allerdings wurde auch nach Aufforderung des ehemaligen Mitarbeiters keine Löschung oder Deaktivierung dieser vorgenommen, obwohl sie mit weiteren, auch privaten Adressen verknüpft war. Der Betroffene befürchtete einen Zugriff auf privat verknüpfte Daten durch das Unternehmen. Des Weiteren wurden missbräuchliche Verwendungen, wie beispielsweise das Versenden einer denunzierenden Fotomontage der Frau des ehemaligen Geschäftsführers festgestellt.
Die Behörde erteilte der automatisierten Weiterleitung und Verwendung der alten Mailadresse über den Zeitraum von mehr als 2 Jahren, wie es vorliegend geschah, eine klare Absage. Dies gehe weit über den legitimen Zeitraum, mit dem Zweck der Verarbeitung die Geschäftstüchtigkeit sicherzustellen, hinaus. .
Veröffentlicht am: 08-10-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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