NAIH verhängt 580 Euro Bußgeld gegen Ungarische Universität
Ungarn: Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Universität hatte ein Auskunftsersuchen an seinen ehemaligen Arbeitgeber gerichtet und wollte wissen, welche personenbezogenen Daten von ihm noch im E-Mail Postfach seiner geschäftlichen E-Mail Adresse vorhanden sind. Da er die geschäftliche E-Mail Adresse auch für private Zwecke nutzte, hatte der Betroffene ein besonderes Interesse an der Auskunft.
Allerdings verwehrte der Arbeitgeber jegliche Auskunft mit der Begründung, dass bei Herausgabe der E-Mail Korrespondenz Betriebsgeheimnisse preisgegeben werden würden.
Der Betroffene legte daraufhin Beschwerde bei der ungarischen Datenschutzbehörde ein. Diese stellte fest, dass das Unternehmen zwar nicht zur Herausgabe der ganzen E-Mail Korrespondenz verpflichtet ist, dem Betroffenen jedoch zumindest Zugang zu den privaten E-Mails verschaffen muss. Neben einem Bußgeld ordnete die ungarische Datenschutzbehörde daher außerdem an, dass der Verantwortliche dem Betroffenen innerhalb von 15 Tagen Zugang zu den besagten E-Mails gewähren muss.
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Veröffentlicht am: 19-06-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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