APD verhängt 15.000 Euro Bußgeld gegen unbekanntes Unternehmen

Belgien: Das Familienunternehmen im Bereich Medizinprodukte hatte zur Sicherung und Fortführung von geschäftlicher Kommunikation E-Mail Adressen eines ehemaligen Geschäftsführers sowie die E-Mail-Adressen dessen Frau, Vater und Bruder auch nach Austritt der Personen weiter betrieben. Der ehemalige Geschäftsführer forderte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf, die Verwendung der insgesamt sieben E-Mail-Adressen innerhalb von sieben Tagen einzustellen und die E-Mail-Konten zu schließen. Nachdem der Verantwortliche keine Nachweise für die Deaktivierung der Postfächer vorgelegt hatte, beschwerte sich der Geschäftsführer bei der Datenschutzaufsichtsbehörde. Dort gab er an, dass sein Postfach auch vertrauliche private Nachrichten sowie private Fotos enthielt. Er äußerte den Verdacht, dass private Fotos, die sich auf seinem Computer und dem seiner Frau befanden, für die Erstellung einer geschmacklosen Fotomontage missbraucht wurden. Diese zeigt seine Frau beim Küssen eines anderen Mannes und wurde ihm anonym zugesandt.
Die Aufsichtsbehörde stellte fest, dass das Postfach des Beschwerdeführers noch 2,5 Jahre nach dessen Ausscheiden aktiv war. Die Adressen des Geschäftsführers enthielten dessen Vor- und Nachnamen, die Adressen seiner Familienmitglieder deren Vornamen. Der Auffassung der Behörde hätte der Verantwortliche bereits zum Tag des Austritts die E-Mail-Konten deaktivieren müssen. Für den Zeitraum von 30 bis 90 Tagen, abhängig von der Funktion der ehemaligen Mitarbeiter, dürfe eine automatische Antwort an die Absender gesendet werden. Darüber sei der Betroffene zu informieren und auch eine Einwilligung sieht die Behörde dann als Voraussetzung, wenn dieser Zeitraum 30 Tage überschreitet. Eine automatische Weiterleitung, wie sie das Unternehmen eingerichtet hatte, ist nach Auffassung der Behörde nicht zulässig. .

Veröffentlicht am: 10-11-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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