GPDP verhängt 10.000 Euro Bußgeld gegen R.T.I. – Reti Televisive Italiane S.p.a.

Italien: Bei dem Verantwortlichen handelt es sich um einen italienischen Fernsehsender und bei dem Betroffenen um einen Arzt. Mitarbeiter des Senders hatten den Betroffenen kontaktiert, ohne sich klar zu identifizieren, vorgegeben krank zu sein und den Betroffenen unter anderem in dessen Privaträumen mit versteckter Kamera für eine Episode der Sendung „Le lene“ gefilmt, die den Zusammenhang zwischen den Emissionen einer örtlichen Keramikanlage und Gesundheitsproblemen in der Bevölkerung zum Gegenstand hatte. Hierzu wurde der Betroffene interviewt und seine Aussagen so für die Sendung zugeschnitten, als machte er die Keramikanlage für die schlechte Luftqualität in der Gemeinde verantwortlich. Bei der Ausstrahlung der Sendung wurde zwar das Gesicht des Betroffenen unkenntlich gemacht, seine Arbeitsräume und -kleidung, Haare und Stimme jedoch nicht, sodass er weiterhin identifizierbar blieb. Daraufhin erhielt er ein Schreiben vom Anwalt des Anlagenbetreibers, in dem ihm mit rechtlichen Konsequenzen gedroht wurde. Als er für seine Verteidigung bei dem Sender um die vollständige Aufzeichnung seines Interviews bat, erhielt er jedoch lediglich den Zusammenschnitt, der bereits für die Sendung verwendet wurde. Daraufhin reichte der Betroffene Beschwerde ein.
Wie die Behörde feststellte, hatte der Fernsehsender die ihm obliegenden Pflichten verletzt, die Richtigkeit und Transparenz der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen zu gewährleisten und ihm Auskunft darüber zu gewähren, sowie diesen durch eine hinreichende Anonymisierung zu schützen. Die Behörde hob hervor, dass die journalistische Tätigkeit des Verantwortlichen nicht grundsätzlich von diesen Pflichten befreit. Gerade im vorliegenden Fall hätte für den Verantwortlichen auch die Möglichkeit bestanden, die für seine investigative Tätigkeit benötigten Informationen auf eine Weise einzuholen, die sowohl den Betroffenen durch eine adäquate Anonymisierung genügend geschützt als auch diesen über die Verarbeitung seiner Daten im Vorfeld aufgeklärt hätte. .

Veröffentlicht am: 30-12-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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