AEPD verhängt 20.000 Euro Bußgeld gegen QUALITY-PROVIDER S.A.
Spanien: Der Vertreter einer Immobilienagentur kam zur Wohnung einer Privatperson, sprach sie mit vollem Namen an und wollte über eine Immobilie sprechen. Der Privatperson lagen keine Informationen darüber vor, und sie hatte auch nie ihre personenbezogenen Daten geteilt. Das Unternehmen gab schließlich zu, die personenbezogenen Daten der Person von einer INGLOBALY-Webseite erlangt zu haben. Daraufhin leitete die Datenschutzbehörde eine Untersuchung ein.
QUALITY-PROVIDER S.A., das die Datenbank mit personenbezogenen Daten bereitstellte, weigerte sich, die zu der Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen zu überprüfen, da diese keine Fotokopie ihres Ausweises bereitstellte, um ihre Identität zu überprüfen. Die Behörde wertete das Vorgehen des Unternehmens als mangelhaft, da es nicht den in der DSGVO vorgeschriebenen Rechten von Betroffenen nachkam.
Weiterhin verweigerte das Unternehmen auch der Datenschutzbehörde Auskunft und Zusammenarbeit und argumentierte, die Datenschutzbehörde sei nicht berechtigt, in diesem Fall zu ermitteln. .
Veröffentlicht am: 18-11-2023
Quelle von dsgvo-portal.de
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