Tietosuojavaltuutetun toimisto verhängt 1.600 Euro Bußgeld gegen Psychotherapeut
Finnland: Ein Patient hatte mehrmals ohne Erfolg gem. Art. 15 DSGVO um die Ausstellung seiner Patientenakteneinträge gebeten. Die Datenschutzbehörde kritisierte nun, dass die Praxis im Fall einer Ablehnung des Antrags dem Patienten fristgerecht die Gründe für die verwehrte Auskunft hätte mitteilen müssen, und ansonsten dem Recht des Betroffenen auf Auskunft nachkommen muss.
Bei der Verhängung des Bußgeldes berücksichtigte die Behörde auch, dass der Betroffene den Antrag mit Hilfe eines Dritten gestellt hatte, sodass durch die fehlende Antwort der Psychotherapie ein finanzieller Verlust entstand. .
Veröffentlicht am: 04-10-2023
Quelle von dsgvo-portal.de
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