Datenschutzaufsichtsbehörde Griechenland verhängt 5.000 Euro Bußgeld gegen MZN HELLAS A.E.

Griechenland: Ein Betroffener hatte Beschwerde bei der griechischen Datenschutzbehörde gegen den Shopbetreiber eingereicht. Das Unternehmen war der Aufforderung des Betroffenen, seine personenbezogenen Daten zu löschen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Zunächst hatte der Bußgeldempfänger nicht auf die Löschanfrage des Beschwerdeführers reagiert. Nachdem die Datenschutzbehörde MZN HELLAS A.E. daraufhin dazu aufgefordert hatte, dem Gesuch folgezuleisten, teilte das Unternehmen dem Betroffenen mit, dem von ihm ausgeübten Recht auf Löschung entsprochen zu haben. Dennoch erhielt der Betroffene danach SMS-Werbung vom Verantwortlichen. Im Rahmen der Untersuchungen gab das Unternehmen an, ein menschlicher Fehler habe dazu geführt, dass die Kontaktdaten des Betroffenen nicht ordnungsgemäß gelöscht wurden. 
Die Datenschutzbehörde stellte jedoch fest, dass der Bußgeldempfänger keine Maßnahmen implementiert hatte, um solche und ähnliche Datenschutzverstöße zu vermeiden und insbesondere das Recht auf Löschung zu achten. Hierin erkannte die Behörde einen Verstoß gegen die Pflicht des Bußgeldempfängers, Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen zu gewährleisten.
Nachdem das Unternehmen Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegte, reduzierte die Behörde die Bußgeldhöhe von ursprünglich 20.000 EUR auf 5.000 EUR. .

Veröffentlicht am: 13-04-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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