ANSPDCP verhängt 2.000 Euro Bußgeld gegen Med Life SA
Rumänien: Nachdem eine Privatperson sich bei der Datenschutzbehörde beschwert hatte, nachdem ihr im Rahmen der Ausübung eines Auskunftsanspruches der Zugang zu bestimmten Aufzeichnungen verwehrt worden war, leitete die Behörde ein Verfahren ein.
Im Rahmen der Untersuchung stellte die Behörde fest, dass Med Life SA der Antragstellerin die in ihrem Antrag auf Ausübung des Auskunftsrechts geforderten Videoaufzeichnungen nicht zugesandt hatte. Außerdem enthielten die gesendeten Antworten keine Informationen über die Möglichkeit, bei der zuständigen Datenschutzbehörde eine Beschwerde einzureichen und einen Rechtsbehelf einzulegen.
Die Behörde ordnete außerdem an, eine Kopie der personenbezogenen Daten des Antragstellers in Form der angeforderten Videoaufzeichnungen für den Zeitraum, in dem sich der Kläger in den Räumlichkeiten des Krankenhausbetreibers aufgehalten hatte, zu übermitteln. .
Veröffentlicht am: 03-08-2023
Quelle von dsgvo-portal.de
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