GPDP verhängt 5.000 Euro Bußgeld gegen La Prima S.r.l.

Italien: Eine Betroffene hatte bei der italienischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen das Immobilienunternehmen eingereicht, nachdem sie von einem von La Prima S.r.l. beauftragten Dienstleister über LinkedIn eine Kontaktanfrage erhalten hatte, ohne darin eingewilligt zu haben. Die Anfrage stand mit der Bewerbung von Dienstleistungen bzgl. einer Immobilie der Betroffenen im Zusammenhang. Die Informationen zur Eigentümerschaft der Betroffenen über jene Immobilie hatte der Dienstleister dabei einem frei zugänglichen, öffentlichen Register entnommen. 
Der Bußgeldempfänger hatte im Rahmen der darauffolgenden Untersuchung argumentiert, dass sich aus der Erstellung eines LinkedIn-Profils die Einwilligung in die Kontaktaufnahme durch andere ableiten lässt. Auch hatte La Prima dargelegt, dass das LinkedIn-Profil der Betroffenen so konfiguriert war, dass sie von allen Nutzern des sozialen Netzwerks Nachrichten erhalten konnte. Daher sei die Kontaktaufnahme rechtmäßig im Rahmen der normalen Berufsausübung seines Dienstleisters erfolgt, so La Prima.
Die Datenschutzbehörde wies diese Argumentation allerdings zurück und stellte stattdessen die Unrechtmäßigkeit der mit der Kontaktaufnahme einhergehenden Verarbeitung der Daten der Betroffenen fest. Dabei betonte die Behörde, dass die von La Prima behauptete Einwilligung der Betroffenen lediglich vom Unternehmen angenommen, d.h. aus deren Nutzung von LinkedIn abgeleitet, nicht jedoch tatsächlich erteilt wurde. Ebenso hob die Behörde hervor, dass die Verwendung der Registerdaten zu Werbezwecken nicht dem Zweck entsprach, zu dem diese erhoben wurden. .

Veröffentlicht am: 06-10-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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