AEPD verhängt 60.000 Euro Bußgeld gegen KUTXABANK, S.A.

Spanien: Ein Betroffener reichte bei der spanischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen die Bank ein, da diese einer Anfrage, seine personenbezogenen Daten zu löschen, nicht ordnungsgemäß entsprochen hatte.
Der Betroffene war in der Vergangenheit bereits Kunde bei der Bank gewesen, hatte jedoch Gebrauch von seinem Recht auf Löschung gemacht. Als er wieder ein Konto beim Finanzinstitut eröffnen wollte, wurde ihm mitgeteilt, dass dies nicht möglich sei, da von ihm noch (aufgrund seiner vorigen Löschanfrage) gesperrte Daten vorliegen, die keine Neueröffnung zulassen. In derselben Nachricht informierte die KUTXABANK den Betroffenen ferner, dass im Falle einer Kontoeröffnung er diese Daten wieder entsperren lassen müsste. Für diesen Zweck war dem Schreiben ein entsprechendes Formular angehängt. Das Formular sprach davon, dass der Unterzeichner sein Recht auf Löschung widerruft und die (Wieder-)Verwendung seiner Daten durch das Finanzinstitut gestattet. Daraufhin reichte der Betroffene Beschwerde ein, da seine Daten durch die Ausübung seines Rechts auf Löschung nur vorübergehend gesperrt und nicht unwiederbringlich gelöscht wurden, obwohl sie nicht länger für die Erfüllung eines Vertragszwecks oder gesetzlicher Verpflichtungen gespeichert werden mussten.
Wie die Datenschutzbehörde herausstellte, bietet die DSVO keine Möglichkeit, das Recht auf Löschung zu widerrufen. Des Weiteren entspricht ein vorübergehendes Sperren der Daten, wie es der Bußgeldempfänger durchgeführt hatte, nicht dem vom Betroffenen ausgeübten Recht auf Löschung, da die Löschung (und dort, wo aus rechtlichen Gründen keine Löschung möglich ist, Sperrung) der Daten dauerhaft sein muss. Die Behörde betonte in diesem Zusammenhang, dass, wenn eine neue vertragliche Beziehung zum Finanzinstitut eingegangen wird, gelöschte oder gesperrt Daten auch dann nicht wieder verarbeitet werden dürfen, wenn der neue Verarbeitungszweck dem früheren entspricht.
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe wurde erschwerend berücksichtigt, dass es sich bei dem Verstoß um keinen Einzelfall, sondern um eine protokollarisch festgeschriebene Praxis des Bußgeldempfängers handelte.
Das ursprüngliche Bußgeld in Höhe von 100.000 EUR wurde wegen sofortiger Zahlung und Schuldanerkenntnis um jeweils 20 % auf 60.000 EUR reduziert. .

Veröffentlicht am: 08-04-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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