APD verhängt 3.000 Euro Bußgeld gegen Kommunalpolitische Vereinigung
Belgien: Eine kommunalpolitische Vereinigung hat für die Kommunalwahl im Jahr 2018 Wahlwerbung an die Einwohner der Gemeinde versandt. Dabei richtete sie die Werbung insbesondere an “neue Einwohner”.
Hierfür zog die Vereinigung die Wählerverzeichnisliste aus dem Jahr 2012 heran und verglich diese mit derjenigen des Jahres 2018. Unter Heranziehung zusätzlicher allgemeiner Kenntnisse von Mitgliedern der Vereinigung über die Einwohner der Gemeinde, erstellte sie eine Liste über neue Einwohner.
Die nationale Datenschutzbehörde stellt fest, dass die kommunalpolitische Vereinigung das Wählerverzeichnis aus dem Jahr 2012 nicht für die Kommunalwahl 2018 verwenden durfte. Die Heranziehung der personenbezogenen Daten aus der Wählerliste des Jahres 2012 zum Erstellen einer Liste über neue Einwohner der Gemeinde, stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSGVO dar. In diesem Vorgehen liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbeschränkung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Folglich handle es sich um eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Des Weiteren fehle der Änderung und Umstrukturierung der Wählerverzeichnisliste des Jahres 2018 und damit dem Erstellen einer Liste über “neue Einwohner der Gemeinde” die Grundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO. Ferner liege ein Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 lit a und Art. 14 Abs. 2 lit. c, e und f DSGVO vor, welche bei der Erhebung personenbezogener Daten, die nicht bei den betroffenen Personen erfolgt, besteht.
Der Vositzende der kommunalpolitischen Vereinigung sei der Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
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Veröffentlicht am: 30-07-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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