UODO verhängt 1.168 Euro Bußgeld gegen Kindergarten

Polen: Nachdem der Verantwortliche, ein Betreiber eines privaten Kindergartens, personenbezogene Daten der Eltern verlor, erfüllte es trotz mehrmaliger Aufforderung der Datenschutzbehörde nicht die Verpflichtung nach Art. 34 Abs. 1 und 2 DSGVO, die betroffenen Personen zu unterrichten. Trotz forlaufender Aufforderung der Aufsichtsbehörde um Informationsauskunft kam das Unternehmen nicht seiner Verpflichtung nach. Nach Auffassung der Datenschutzbehörde habe der Verantwortliche vorsätzlich die Zusammenarbeit verweigert, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Minderung der Folgen erforderlich gewesen wäre. .

Veröffentlicht am: 16-07-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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