Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängt 18.200 Euro Bußgeld gegen Kapitalgesellschaft

Hessen: Der vorliegende Bußgeldbescheid steht mit zwei Beschwerden im Zusammenhang, welche bei der hessischen Datenschutzbehörde gegen das Unternehmen eingegangen waren. Die Beschwerden hatten nicht ordnungsgemäß bearbeitete Auskunftsanfragen seitens des Bußgeldempfängers zum Gegenstand.
Im ersten Fall hatte der Betroffene eine Auskunftsanfrage gestellt und eine anschließende Löschung seiner Daten angefordert. Die ihm erteilte Auskunft beschränkte sich allerdings auf die Information, dass der Bußgeldempfänger nur Daten von ihm gespeichert hatte, welche der Betroffene ihm selbst mitgeteilt hatte. Anschließend war der Löschanfrage entsprochen worden, sodass eine ordnungsgemäße Auskunft, aus der ersichtlich wird, welche Daten des Betroffenen der Bußgeldempfänger genau gespeichert hatte, nicht länger möglich war.
Im zweiten Fall hatte das Unternehmen zunächst überhaupt nicht auf die Auskunftsanfrage des Betroffenen reagiert. Eine Auskunft war erst nach einer Intervention der Datenschutzbehörde erteilt worden.
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe wurde erschwerend berücksichtigt, dass das Unternehmen im Jahr 2018 schon einmal aufgrund einer unvollständig erteilten Auskunft mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR sanktioniert worden war. Ebenso wurde negativ gewertet, dass sich beide Vorfälle kurz hintereinander ereignet hatten. Nach Ansicht der Behörde wies dies auf einen systematischen Fehler bzw. auf ein organisatorisches Problem aufseiten des Unternehmens hin.
Das DSGVO-Portal hat die Informationen zu dieser Entscheidung ursprünglich auf Anfrage von der hessischen Datenschutzbehörde erhalten. Die Angaben sind um Informationen aus dem behördlichen Tätigkeitsbericht 2020 ergänzt worden. Das exakte Datum des Bußgeldbescheids ist nicht bekanntgegeben worden und wurde hier deshalb mit dem 31.12.2020 angegeben. .

Veröffentlicht am: 22-06-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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