GBA verhängt 15.000 Euro Bußgeld gegen Juristische Nachrichtenseite

Belgien: Der Betreiber der Webseite für juristische Nachrichten hatte die Datenschutzerklärung nur in englischer Sprache verfasst, obwohl diese an ein niederländisch- und französischsprachiges Publikum gerichtet ist. Zudem war die Datenschutzerklärung in einer ersten Version nicht leicht zugänglich. In der Datenschutzerklärung wurde noch am 12.03.219 auf das California Online Privacy Protection Act (COPPA) verwiesen. Der Verweis verschwand am 29.04.2019. In der Datenschutzerklärung der ersten Version waren weder der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO) noch die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung angegeben. Es fehlten auch Hinweise auf die Betroffenenrechte und die Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde. 
Weiterhin wurde mit Bezug auf das EuGH-Urteil zum Fall Planet 49 festgestellt, dass für den Einsatz von Google Analytics eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist. Der Verarbeiter setzte die Cookies für Google Analytics jedoch ohne jegliche Hinweise. Bei Nachbesserungen der Datenschutzhinweise berief sich der Verantwortliche auf das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Aufsichtsbehörde sah die zur statistischen Analyse gesetzten Cookies nicht als unbedingt erforderlich an, um die von Abonnenten genutzten Dienste erbringen zu können.
Das Unternehmen hat in 2018 einen Jahresumsatz in Höhe von 1.710.319,69 Euro erzielt. .

Veröffentlicht am: 31-12-2019

Quelle von dsgvo-portal.de

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