GPDP verhängt 50.000 Euro Bußgeld gegen Italienisches Innenministerium

Italien: Die Betroffene legte Beschwerde bei der italienischen Datenschutzbehörde ein, nachdem das Polizeipräsidium inkorrekte personenbezogene Daten der Betroffenen zu verschiedenen Polizeistellen übermittelte und diese nach mehereren Gesuchen der Betroffenen nicht korrigierte. Das Polizeipräsidium nahm trotz Beschwerden der Betroffenen erst dann Korrekturen vor, als die Datenschutzbehörde diesbezüglich ein formelles Verfahren eröffnete.
Da das Polizeipräsidium sich der fehlerhaften Übermittlung personenbezogener Daten bewusst war und sich dennoch entschied, keine sofortigen Korrekturen zu veranlassen, verletzte es unerlaubterweise das Recht der Betroffenen auf Berichtigung sie betreffener, unrichtiger personenbezogener Daten.
Die Datenschutzbehörde betonte, dass das Polizeipräsidium dazu verpflichtet ist, den Umlauf der von ihr übermittelten, inkorrekten personenbezogenen Daten auch dann richtigzustellen, wenn die Angaben in ihren eigenen Verzeichnissen mittlerweile korrekt sind. Anderenfalls wäre eine langfristige Speicherung falscher personenbezogener Daten in den Polizeiarchiven die Folge.
Bei ihrer Entscheidung berücksichtigte die Datenschutzbehörde erschwerend den Umstand, dass das Polizeipräsidium erst nach der Eröffnung eines formellen Verfahrens und nicht bereits nach der ersten Inkenntnissetzung durch die Datenschutzbehörde entsprechende Korrekturen vornahm. Mildernd berücksichtigt wurden hingegen die Kooperation des Polizeipräsidiums mit der Datenschutzbehörde, die begrenzte Anzahl der Betroffenen, dass durch das Vergehen kein ernster Schaden entstanden ist und dass es sich bei diesem Vergehen um das erste solche handelte. .

Veröffentlicht am: 01-12-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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