NAIH verhängt 13.628 Euro Bußgeld gegen Inkassounternehmen
Ungarn: Ein Betroffener reichte bei der ungarischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen den Bußgeldempfänger ein, da dieser seine Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet hatte. Der Beschwerdeführer hatte am 16.08.2008 einen Darlehensvertrag geschlossen und diesen am 01.03.2016 gekündigt und eine Löschung seiner Daten erbeten. Der Bußgeldempfänger hatte daraufhin jedoch nicht die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten eingestellt.
Während der Untersuchung gab der Beschwerdegegner gegenüber der Datenschutzbehörde an, dass mit der Kündigung sämtliche vertraglich noch ausstehende Forderungen unmittelbar fällig wurden. Vor diesem Hintergrund stand die vom Inkassounternehmen durchgeführte Datenverarbeitung mit einem Vollstreckungsverfahren gegen den Betroffenen im Zusammenhang.
Als Rechtsgrundlage berief sich das Inkassounternehmen neben der ungarischen Gesetzgebung (1994. évi LIII. törvény und szóló 37/2003. (X.29.) IM rendelet) dabei auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erlaubt die Datenverarbeitung jedoch nur in Fällen, in denen diese für die Erfüllung eines Vertrags mit dem Betroffenen erforderlich war. Hingegen gilt diese Erlaubnis nicht für Fälle, in denen die Verarbeitung lediglich Situationen abhelfen soll, die durch die Nichterfüllung des Vertrags aufseiten des Betroffenen verursacht wurden. Entsprechend bestand keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Betroffenen für die Zwecke des Inkassomanagements. .
Veröffentlicht am: 06-08-2021
Quelle von dsgvo-portal.de
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