Persónuvernd verhängt 33.967 Euro Bußgeld gegen Huppuís ehf.

Island: Ein Elternteil reichte im Namen seiner minderjährigen Tochter, welche in der Vergangenheit bei Huppuís ehf. beschäftigt war, Beschwerde bei der isländischen Datenschutzbehörde gegen den Eisdielenbetreiber ein. Grund der Beschwerde war eine vom Bußgeldempfänger in einer seiner Filialen angebrachte Videoüberwachungskamera. Diese erfasste einen Bereich, den die überwiegend minderjährigen Beschäftigten mitunter zum Umkleiden verwendeten.
Huppuís ehf. hatte seinen Beschäftigten Kleidung zur Verfügung gestellt, die zu tragen diese während der Arbeit verpflichtet waren. Da es sich beim designierten Umkleideraum der Filiale de facto allerdings um eine Abstellkammer handelte, welche aufgrund der dort gelagerten Putzsachen und Materialien nicht zugänglich war, mussten sich die Beschäftigten im allgemeinen Mitarbeiterbereich (einem Zwischenbereich zwischen dem Lokal und dem Lager) umziehen. Dieser wurde jedoch von einer der insgesamt fünf Videokameras der Eisdiele erfasst.
Nach Angaben des Bußgeldempfängers war die Kamera zur Sicherung der Räumlichkeiten vor unbefugtem Zutritt und zum Schutz der Sachwerte angebracht worden, da die vom Zwischenbereich ausgehenden Eingänge oft nicht abgeschlossen wurden. Die Datenschutzbehörde erkannte zwar an, dass Huppuís ehf. ein berechtigtes Interesse an der Videoüberwachung des besagten Zwischenbereichs hatte, die Interessen der zumeist minderjährigen Beschäftigten jedoch auch hätten berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall seien diese höher zu gewichten als das Interesse des Bußgeldempfängers. Eine entsprechende Interessenabwägung war vom Eisdielenbetreiber dabei nicht durchgeführt worden. Auch hatte der Bußgeldempfänger keine Versuche unternommen, den Zweck der Überwachung mit anderen, für die Betroffenen weniger invasiven Methoden zu realisieren. Darin erkannte die Behörde eine Verletzung der Prinzipien der Rechtmäßigkeit und Transparenz sowie der Datenminimierung aufseiten von Huppuís ehf.
Der Bußgeldempfänger hatte die Betroffenen zudem nicht über die Videoüberwachung informiert und sie ebenso nicht über die damit einhergehende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und über ihre Betroffenenrechte aufgeklärt. Weder im Mitarbeiter- noch im Kundenbereich hatten Schilder ordnungsgemäß auf die Videoüberwachung hingewiesen.
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe wurde erschwerend berücksichtigt, dass es sich bei einer Großzahl der Betroffenen um Minderjährige gehandelt hatte und dass der Bußgeldempfänger seine Pflicht verletzt hatte, den Arbeitsplatz seiner Beschäftigten datenschutzkonform zu gestalten. .

Veröffentlicht am: 30-06-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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