Datenschutzaufsichtsbehörde Griechenland verhängt 35.000 Euro Bußgeld gegen Hauptquartier der Feuerwehr

Griechenland: Ein Beschäftigter der Feuerwehr einer im Bußgeldbescheid nicht namentlich genannten griechischen Präfektur hatte bei der griechischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen seinen Arbeitgeber eingereicht.
Aufgrund dienstlicher Erfordernisse war der Beschwerdeführer angewiesen worden, von einem anderen Computer aus an einem anderen Standort zu arbeiten. Am selben Tag hatte der Bußgeldempfänger den regulären Dienst-PC des Betroffenen inspiziert und dabei Zugriffe auf verschiedene soziale Netzwerke und Websites zu Unterhaltungszwecken festgestellt. Daraufhin wurde der Betroffene disziplinär geahndet.
Im Laufe der Untersuchung hatte der Bußgeldempfänger angegeben, dass der Vorgesetzte des Betroffenen dessen Büro betreten hatte, um eine Protokoll-Anwendung, die sich auf dessen Computer befand, zu nutzen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Computer im Stand-By-Modus befunden und war durch Bewegung der Maus wieder eingeschaltet worden. Dies gab sofort den Blick auf das Browserfenster des Betroffenen frei, ein Passwortschutz war nicht implementiert worden. Daraufhin hatte der Vorgesetzte im Browserverlauf überprüft, wann der Betroffene auf die Seiten zugegriffen hatte.
Dass der Computer sich ohne Weiteres aus dem Ruhezustand einschalten ließ, wertete die Behörde als eine Verletzung der Pflicht der Feuerwehr, technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, die ein dem Risiko für die Betroffenen angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Damit einhergehend stellte die Behörde ebenso einen Verstoß gegen den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit fest.
Im Zusammenhang mit dem gegen ihn eröffneten Disziplinarverfahren hatte der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber zudem Kopien von Dokumenten angefordert. Die Feuerwehr war dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers allerdings nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Das Bußgeld setzt sich anteilig zusammen aus 25.000 EUR aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und f, Art. 5 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 und 2 DSGVO, 5.000 EUR aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes 4624/2019 sowie 5.000 EUR aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 12, Art. 15 Abs. 3 DSGVO und Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes 4624/2019. .

Veröffentlicht am: 23-05-2022

Quelle von dsgvo-portal.de

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