AEPD verhängt 3.000 Euro Bußgeld gegen GRUPO CAROLIZAN
Spanien: Der Verantwortliche hat im Arkadenbereich seiner Einrichtung, d.h. einem öffentlich zugänglichen Raum, Videokameras installiert, die Bilder von Passanten auzeichnen. Nach Auffassung der nationalen Datenschutzbehörde betreffe die Videoaufzeichnung den öffentlichen Raum und beeinträchtige damit die Rechte Dritter, ohne dass hierfür ein triftiger Grund vorläge. In Bezug auf den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), könne die Überwachung der Räumlichkeiten durch Ausrichtung der Kameras auf die Fassade des Gebäudes als milderes Mittel erreicht werden. .
Veröffentlicht am: 17-09-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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