AEPD verhängt 10.000.000 Euro Bußgeld gegen GOOGLE LLC

Spanien: Das vorliegende Bußgeld ist das Ergebnis einer mehrjährigen Untersuchung der spanischen Datenschutzbehörde, die durch die Beschwerden zweier Betroffener angestoßen wurde. Die Beschwerdeführer hatten beklagt, dass der Technologiekonzern personenbezogene Daten an das Lumen-Project übermittelte.
Bei Lumen handelt es sich um ein Projekt des Berkman Klein Center for Internet & Society der Harvard University im US-amerikanischen Cambridge, Massachusetts. Es wurde im Jahre 2002 initiiert, um Anträge auf Entfernung von Inhalten aus Webseiten innerhalb und außerhalb der USA zu sammeln und die so erzeugten Daten Forschern und anderweitig Interessierten zugänglich zu machen.
Auf den verschiedenen Plattformen und Produkten von GOOGLE LLC, zu denen z.B. die Suchmaschine Google, das Webvideoportal YouTube, der Cloud-Dienst Google Drive oder der E-Mail-Dienst Gmail zählen, kann es gelegentlich vorkommen, dass sich dort neben personenbezogenen Daten auch Diffamierungen oder gerichtlich untersagte Inhalte befinden. Um davon Betroffenen die Entfernung von Inhalten zu ermöglichen, stellt GOOGLE LLC eine Vielzahl von Kontakt- und Beschwerdeformularen bereit.
Dabei hatte es der Bußgeldempfänger als Bedingung für die Nutzung der Formulare gemacht, dass Kopien darüber gemachter Löschanfragen ggf. an Lumen übermittelt und dort – nach Entfernung von Kontaktdaten – auf der Website lumendatabase.org veröffentlicht werden. Betroffene wurden zwar über die Weitergabe informiert, konnten dieser jedoch nicht widersprechen. Vor diesem Hintergrund wertete die Datenschutzbehörde die Übermittlung der Daten an das Lumen-Projekt als unrechtmäßig. Des Weiteren befand sie, dass der Bußgeldempfänger es Betroffenen nicht ordnungsgemäß ermöglicht hatte, ihr Recht auf Löschung auszuüben. 
Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe wurde erschwerend berücksichtigt, dass die Übermittlung an einen Dritten in einem Drittland erfolgte, ohne dass Betroffene ihr widersprechen konnten, sowie dass sie über einen langen Zeitraum geschah, eine Vielzahl von Personen betraf und eine große Menge, mitunter sensitiver, personenbezogener Daten umfasste. Ebenso wurde negativ gewertet, dass GOOGLE LLC keine adäquaten Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten rund um Anträge auf Entfernung implementiert hatte und dass der Datenschutzverstoß das Ergebnis von Fahrlässigkeit aufseiten des Bußgeldempfängers war. Zu letzterem führte die Behörde aus, dass der Bußgeldempfänger die Vorgaben der DSGVO, insbesondere im Zusammenhang mit der Übermittlung an Dritte, kannte und als Unternehmen, das im Rahmen seiner Services personenbezogene Daten systematisch und kontinuierlich verarbeitet, besonders sorgfältig vorgehen musste.
Die Bußgeldhöhe setzt sich anteilig zusammen aus 5.000.000 EUR aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 DSGVO und 5.000.000 EUR aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 17 DSGVO. .

Veröffentlicht am: 19-05-2022

Quelle von dsgvo-portal.de

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