APD verhängt 600.000 Euro Bußgeld gegen Google Belgium SA
Belgien: Die belgische Tochtergesellschaft von Google LLC (USA), Google Belgium SA, folgte nicht dem Antrag des Betroffenen auf Löschung von Suchergebnissen. Aus diesem geht herovr, dass der Betroffene der Beschwerdegegner einer Belästigungsbeschwerde war. Diese Beschwerde wurde bereits im Jahr 2010 rechtskräftig als unbegründet erklärt.
Dabei stellte die belgische Datenschutzbehörde klar, dass die Tatsache, dass diese Informationen nicht aktualisiert wurden, eine Löschungsanfrage des Betroffenen auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO rechtfertigt. Die Auflistungen seien nicht mehr aktuell und könnten daher nicht mehr für die Ausübung des Rechts auf Informationsfreiheit als notwendig erachtet werden.
Damit liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen Art. 17 Abs. 1 lit a und Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO vor. Es wird ein Bußgeld in Höhe von 500.000 EUR verhängt.
Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 und 4 DSGVO vor, da die Ablehnung der Löschung von Google als Antwort auf den Antrag des Betroffenen für diesen nicht transparent und ausreichend verständlich war. Für diesen Verstoß wurde eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 100.000 EUR verhängt.
Die Prozesskammer analysierte die territoriale Zuständigkeit der Behörde (APD). Zwar sei Google Ireland Ltd die Hauptniederlassung von Google im Sinne von Art. 4 Nr. 16 DSGVO, d. h. der Ort der zentralen Verwaltung von Google LLC in der EU. Jedoch sei die Verarbeitung von Daten im vorliegenden Fall nicht Teil der Aktivitäten von Google Ireland Ltd. Die irische Aufsichtsbehörde könne daher nicht die federführende Behörde im Sinne der Art. 56 und 60 DSGVO sein, weshalb folglich der “One-Stop-Shop” -Mechanismus nicht gelte. Die Zuständigkeit beurteile sich damit vorliegend nach dem Territorialitätsprinzip, verankert in Art. 55 Abs. 1 DSGVO. Weiterhin wurde festgestellt, dass aus der Position von Google Belgium als eine Tochtergesellschaft von Google LLC folgt, dass die Aktivitäten dieser Tochtergesellschaft die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 DSGVO auslösen. Damit ist die ADP gem. Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 DSGVO zuständig.
In ihrer Entscheidung verweist die belgische Datenschutzbehörde mehrfach auf das Google-Spain-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014. .
Veröffentlicht am: 14-07-2020
Quelle von dsgvo-portal.de
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