GPDP verhängt 15.000 Euro Bußgeld gegen GMC s.a.p.a.

Italien: Auf einer Website wurde eine Artikel veröffentlicht, welcher sich mit dem Krankheitsbild einer bekannten Privatperson auseinandersetzte und die Kopie eines ausführlichen Labortestberichts hinzufügte.
Die Datenschutzbehörde urteilte, dass  GMC s.a.p.a. die Verbreitung der Gesundheitsdaten zu unterlassen hat. Zusätzlich sei die Art der Berichterstattung ein Verstoß gegen die Würde und das Recht auf Privatsphäre des Betroffenen. Diese Grenzen der Pressefreiheit sind anhänglich in den “deontologischen Regeln”  bestimmt, wobei hier ein Verstoß gegen Art. 5, 6 und 10 beklagt wird. .

Veröffentlicht am: 15-06-2023

Quelle von dsgvo-portal.de

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