HmbBfDI verhängt 3.000 Euro Bußgeld gegen Gastronomieunternehmen
Hamburg: Der Bußgeldempfänger hatte in einem seiner Restaurants sechs Videoüberwachungskameras angebracht. Die Kameras zeichneten in Echtzeit auf und die Aufnahmen wurden vom Unternehmen für eine Dauer von 72 Stunden gespeichert.
Nach Angaben des Bußgeldempfängers dienten die Kameras der Verhinderung von Diebstählen. Wie die Hamburger Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung jedoch feststellte, sollten damit auch die Beschäftigten überwacht werden. So erfasste die Hälfte der betriebenen Kameras den vorderen Verkaufsbereich, die Küche und den Zutritt zum Kühlraum der Filiale, obwohl eine solche Kameraeinstellung wenig dazu geeignet war, zur Aufklärung von Diebstählen beizutragen. Denn insbesondere in der Küche und im Kühlraum hielten sich unter gewöhnlichen Umständen ohnehin nur Mitarbeiter des Restaurants auf.
Entsprechend stellte die Behörde fest, dass durch die Dauerüberwachung des alltäglichen Arbeitsgeschehens ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Betroffenen erfolgt war, ohne dass deren Überwachung einem legitimen Zweck diente. Vor diesem Hintergrund wurde die Videoüberwachung der Beschäftigten seitens der Datenschutzbehörde als unzulässig gewertet.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Das DSGVO-Portal hat die Informationen zu dieser Entscheidung ursprünglich auf Anfrage von der Hamburger Datenschutzbehörde erhalten. Die Angaben sind um Informationen aus dem behördlichen Tätigkeitsbericht 2020 ergänzt worden. .
Veröffentlicht am: 29-01-2021
Quelle von dsgvo-portal.de
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