AEPD verhängt 2.000 Euro Bußgeld gegen FINCAS MIGUEL GARCÍA, S.L.
Spanien: Ein Betroffener reichte bei der spanischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen das Unternehmen ein, da es ihn bei der Erhebung seiner personenbezogenen Daten nicht ordnungsgemäß über deren Verarbeitung informiert hatte. So hatte FINCAS MIGUEL GARCÍA, S.L. keine Angaben über die Zwecke der Verarbeitung sowie deren Rechtsgrundlage und etwaige berechtigte Interessen gemacht, nicht mitgeteilt, wie lange die Daten gespeichert bleiben würden, und den Betroffenen nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt.
Vor dem Einreichen der Beschwerde hatte der Betroffene diese Informationen bei FINCAS MIGUEL GARCÍA nochmal ausdrücklich angefragt. Das Unternehmen hatte ihm daraufhin jedoch keine Auskunft gegeben und ihn stattdessen dazu aufgefordert, eine erneute Anfrage zu stellen und eine Kopie eines gültigen ID-Dokuments (z.B. Personalausweis) als Nachweis seiner Identität beizufügen. Wie die Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung feststellte, wurde die Anfrage vom Bußgeldempfänger als Ausübung des Auskunftsrechts des Betroffenen gewertet, obwohl sie die Informationspflicht des Unternehmens bei der Datenerhebung zum Gegenstand hatte. .
Veröffentlicht am: 27-07-2021
Quelle von dsgvo-portal.de