LfD Niedersachsen verhängt 16.000 Euro Bußgeld gegen Elektronikmarkt

Niedersachsen: Die niedersächsische Datenschutzbehörde hatte Ermittlungen gegen das Unternehmen aufgenommen, nachdem sie einen Hinweis darauf erhalten hatte, dass Live-Bilder mehrerer Videoüberwachungskameras aus dem Markt frei auf einer Website angesehen werden konnten, die auf die Veröffentlichung von Aufnahmen nicht abgesicherter Kameras spezialisiert ist. Neben technischen Anlagen und dem Firmengelände waren auf den exponieren Aufzeichnungen auch Kunden und Beschäftigte zu sehen.
Gegenüber der Datenschutzbehörde gab das Unternehmen an, dass die ganztägige Audio- und Videoüberwachung dem Schutz von Kunden und Mitarbeitern, der Einhaltung des Hausrechts, der Ahndung rechtswidrigen Verhaltens (Straftaten, Vandalismus) sowie der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche diente. Die Aufnahmen wurden für die Dauer von einer Woche gespeichert und zudem live vom Marktleiter kontrolliert.
Zentral stellte die Behörde im Rahmen ihrer Untersuchung fest, dass die vom Unternehmen vorgenommene Überwachung seiner Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen (explizit genannt werden der Kassenbereich und Beratungsplätze) einer Rechtsgrundlage entbehrte. Der Bußgeldempfänger stützte den Kamerabetrieb, wie dem vorigen Absatz zu entnehmen ist, auf sein begründetes Interesse. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG setzt für ein begründetes Interesse an der begrenzten Überwachung von Beschäftigten allerdings das Vorliegen eines „begründete[n] Verdacht[s] auf eine konkrete Straftat“ voraus. Vorliegend war die Überwachung jedoch ohne solchen Verdacht und pauschal erfolgt.
Auch die Audioüberwachung wertete die Behörde als unrechtmäßig. Diese sei nicht für die oben genannten Zwecke der Überwachung erforderlich und entbehrte daher einer Rechtsgrundlage. Die Behörde betonte in diesem Zusammenhang, dass „das unbefugte Abhören und Aufzeichnen des vertraulich gesprochen Wortes […] nach § 201 StGB strafbar“ ist.
Mit einer Woche waren die Aufzeichnungen außerdem für einen längeren Zeitraum gespeichert worden, als die oben beschrieben Zwecke es erforderten. Nach Auffassung der Behörde war es bereits innerhalb von 72 Stunden möglich zu eruieren, ob gemachte Aufnahmen zum Erreichen der Zwecke gesichert werden mussten.
Vor dem Hintergrund der Veröffentlichung der Aufnahmen auf der Website erkannte die Datenschutzbehörde zudem eine Verletzung des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit aufseiten des Bußgeldempfängers, da er es versäumt hatte, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Auch eine Datenschutz-Folgenabschätzung war vor Inbetriebnahme des Überwachungssystems nicht durchgeführt worden, obwohl dies aufgrund der systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erforderlich gewesen wäre.
Der Inhaber des Elektromarkts hat Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Entsprechend ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Die Informationen zu diesem Fall sind dem Tätigkeitsbericht 2021 der niedersächsischen Datenschutzaufsicht entnommen. Das exakte Datum des Bußgeldbescheids ist nicht öffentlich gemacht worden und wurde hier deshalb mit dem 31.12.2021 angegeben. .

Veröffentlicht am: 10-06-2022

Quelle von dsgvo-portal.de

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