GPDP verhängt 20.000 Euro Bußgeld gegen Dr. Marini

Italien: Ein Betroffener reichte bei der italienischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen den Zahnarzt ein, da dieser ihm die Behandlung verweigert hatte, nachdem der Betroffene im Anamnesebogen eine bestehende HIV-Infektion vermerkt hatte.
Der Bußgeldempfänger hatte das Ausfüllen eines Anamnesebogens zur Bedingung für eine zahnärztliche Behandlung in seiner Praxis gemacht. Dabei sind auch Fragen zu früheren, bestehenden oder vermuteten Infektionskrankheiten (z.B. Tuberkulose, Hepatitis, HIV) zu beantworten gewesen. Als der Betroffene angab, dass bei ihm eine HIV-Infektion diagnostiziert worden war, erklärte ihm der Beschwerdegegner, dass er ihn aufgrund einer Infektionsgefahr für seine zahnärztlichen Angestellten sowie andere Patienten nicht behandeln könne.
Die Datenschutzbehörde erkannte darin eine Verletzung der Prinzipien der Rechtmäßigkeit und Transparenz sowie der Datenminimierung. Denn die Fragen zu Infektionskrankheiten waren nicht für die Durchführung einer zahnärztlichen Befragung erforderlich. In diesem Zusammenhang merkte die Behörde außerdem an, dass moderne, datenschutzkonforme Anamnesebögen solche Fragen nicht länger pauschal enthalten und den Patienten stattdessen ein offenes Feld lassen, dass diese je nach Art der gewünschten medizinischen Behandlung ausfüllen können. .

Veröffentlicht am: 08-07-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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