NAIH verhängt 55.858 Euro Bußgeld gegen Deichmann Cipőkereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság

Ungarn: Nachdem die betroffene Person in einer der Filialen der Verantwortlichen einkaufte und feststellte, dass sie kein Rückgeld erhielt, schickte sie eine Anfrage an die Verantwortliche, in der sie um Zugang zu der in der Filiale aufgenommenen Videoaufzeichnung bat. Zwar antwortete das Unternehmen hierauf, jedoch teilte es der betroffenen Person lediglich mit, dass es ihr nur erlaubt sei, das Videomateriel nach behördlicher Anfrage der Polizei zur Verfügung zu stellen. Die Antwort des Verantwortlichen enspreche nicht den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO, so die Datenschutzbehörde. Weiterhin stellt die Behörde fest, dass die Verantwortliche nicht die betroffene Person gem. Art. 12 Abs. 4 DSGVO über ihre Rechte zur Beschwerde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf informierte. Die Anfrage der betroffenen Person beinhaltete weiterhin die Bitte, die Kameraaufzeichnungen des entsprechenden Tages nicht zu löschen, bis der Vorfall vollständig aufgeklärt sei. Diesem Begehren kam die Verantwortliche nicht nach und informierte die betroffene Person auch nicht über die diesbezüglichen Gründe. Dies verstoße gegen Art. 12 Abs. 4 und Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO, so die Datenschutzbehörde. Außerdem habe die Verantwortliche nicht die geeeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 DSGVO ergriffen.  .

Veröffentlicht am: 22-10-2020

Quelle von dsgvo-portal.de

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