GPDP verhängt 5.000 Euro Bußgeld gegen Ciechi Ardizzone Gioeni di Catania

Italien: Ein Besucher eines Wohnheims für Sehbehinderte reichte bei der italienischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen das Institut Ciechi Ardizzone Gioeni di Catania, den Betreiber der Einrichtung, ein. Die Beschwerde hatte die Videoüberwachung der Anlage zum Gegenstand.
In dem Wohnheim waren unter anderem Kameras in Korridoren angebracht worden, welche die Unterkunft mit den Gemeinschaftsduschen verbinden. Außerdem wurden die Aufnahmen nicht nur aufgezeichnet, sondern auch in Echtzeit auf den Monitoren der Mitarbeiter angezeigt, sodass die Gefahr bestand, dass die Bilder versehentlich auch von Besuchern oder Lieferanten der Einrichtung gesehen werden konnten.
Im Laufe der Untersuchung hatte die Verwaltung des Instituts die Installation des Videoüberwachungssystems mit der Notwendigkeit begründet, sich vor Diebstahl zu schützen und die Gesundheit der Gäste zu gewährleisten, indem der Zugang Unbefugter während der Pandemiezeit unterbunden wurde. 
Die Datenschutzbehörde erkannte darin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Transparenz sowie der Datenminimierung aufseiten von Ciechi Ardizzone Gioeni di Catania. Nach Auffassung der Behörde konnte die Installation der Kameras in den Korridoren zu den Duschen nicht durch allgemeine Sicherheitsanforderungen gerechtfertigt werden, da das Institut diesen mit für die Wohnheimbewohner weitaus weniger invasiven Methoden hätte Rechnung tragen können.
Des Weiteren befand die Behörde, dass Ciechi Ardizzone Gioeni di Catania seiner Informationspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen war. So hatte das Institut die Betroffenen zum einen erst nach Beginn der Ermittlungen über die Kameras aufgeklärt, indem es am schwarzen Brett Informationen ausgehängt hatte. Zum anderen war ein solches Format zur Information der Bewohner nicht geeignet. Die Behörde betonte, dass, wenn das Videoüberwachungssystem blinde oder sehbehinderte Personen erfasst, es nicht ausreiche, sie mit herkömmlichen Mitteln wie Schildern über die Anwesenheit der Kameras zu informieren. Stattdessen müssen in solchen Fällen geeignete Hilfsmittel verwendet werden, wie beispielsweise Audiomeldungen, welche vorab aufgezeichnet und bei Bedarf abgespielt werden könnten.
Ferner hatte der Bußgeldempfänger im Vorfeld keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt, obwohl dies im vorliegenden Fall aufgrund des Risikos für die besonders vulnerablen Bewohner des Heims erforderlich gewesen wäre.
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe wurde mildernd berücksichtigt, dass die Verstöße über einen kurzen Zeitraum erfolgt waren und dass das Institut die Kameras in den Korridoren noch im Laufe der Untersuchung deaktiviert hatte. .

Veröffentlicht am: 07-10-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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