AEPD verhängt 8.000 Euro Bußgeld gegen CANARYCLICK CONSULTING SL
Spanien: Gegen das Unternehmen waren bei der spanischen Datenschutzbehörde neun Beschwerden eingegangen, darunter auch eine Beschwerde des spanischen Gesundheitsministeriums. Grund der Beschwerden waren die datenschutzrechtlich unzulässige Verwendung von Cookies und inadäquate Datenschutzerklärungen auf vier Websites des Bußgeldempfängers.
Auf drei Websites von CANARYCLICK CONSULTING war der Einsatz von Cookies erfolgt, ohne die Nutzer beim Aufruf der Seiten mittels einer entsprechenden Einblendung darüber in Kenntnis zu setzen. Auch ein separater Seitenabschnitt, in dem das Unternehmen ausführlich über die Verwendung von Cookies informierte, bot keine Möglichkeit, die Cookies alle oder einzeln abzulehnen bzw. auszuschalten. Stattdessen verwies der Verantwortliche die Nutzer darauf, die Cookies über ihre Browsereinstellungen zu konfigurieren.
Auf einer vierten Website hingegen wurden die Betroffenen zwar mittels einer Einblendung über den Einsatz von Cookies informiert, welche über Knöpfe zur Ablehnung und Konfiguration der Cookies verfügte. Jedoch wiederholte sich bei Betätigung dieser Knöpfe die Einblendung lediglich. Da während die Einblendung aktiv war keine Möglichkeit bestand, auf der Seite zu navigieren, ließ sich die Seite somit nur nutzen, wenn alle Cookies akzeptiert wurden. Des Weiteren enthielten die Cookie-Richtlinien der Website nur Informationen über die allgemeine Funktionsweise von Cookies, nicht aber über die vom Bußgeldempfänger tatsächlich verwendeten Cookies, deren Zweck und wie lange diese auf den Endgeräten der Nutzer verbleiben würden. Ebenso wurden die Nutzer auch hier darauf verwiesen, die Entfernung von Cookies über entsprechende Browsereinstellungen zu regeln.
Bzgl. der verwendeten Datenschutzerklärungen stellte die Datenschutzbehörde ferner einen Verstoß gegen Art. 7 DSGVO fest, beließ es dabei allerdings bei einer Verwarnung. Die von CANARYCLICK CONSULTING verwendeten Datenschutzerklärungen hatten besagt, dass nur die notwendigen Daten der Nutzer verarbeitet würden. Allerdings führten sie später aus, dass der Begriff der Notwendigkeit sich auf die Werbetätigkeit (Newsletter, Versand von Werbeangeboten) des Bußgeldempfängers bezieht und nicht etwa auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Websites. Dies sah die Datenschutzbehörde als unzulässig an, weil die von den Nutzern erteilten Einwilligungen in die Verarbeitung ihrer Daten spezifisch erfolgen müssen, um gültig zu sein. .
Veröffentlicht am: 24-03-2021
Quelle von dsgvo-portal.de
Globeria Mannschaft
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