NAIH verhängt 1.352 Euro Bußgeld gegen Autowerkstatt
Ungarn: Der Bußgeldempfänger hatte im Wartebereich und in der Küche seiner Geschäftsräume Videoüberwachungskameras installiert und dies mit dem Schutz seines Eigentums begründet. Wegen ihrer Ausrichtung hatten die Kameras jedoch weite Teile der Räumlichkeiten im Bild und erlaubten eine Überwachung von Beschäftigten. Dies wertete die ungarische Datenschutzbehörde als eine Verletzung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung. Da der Bußgeldempfänger zudem keine Schilder angebracht hatte, welche über die Videoüberwachung informierten, stellte die Behörde ebenso eine Verletzung seiner Informationspflicht fest.
Des Weiteren hatte sich der Bußgeldempfänger als Rechtsgrundlage für den Betrieb der Kameras auf die zuvor eingeholte Einwilligung seiner Beschäftigten gestützt. Nach Auffassung der Behörde hätte der Werkstattbetreiber sich allerdings auf sein berechtigtes Interesse berufen müssen. Denn die Freiwilligkeit der Einwilligung, wie sie die DSGVO für die Gültigkeit von Einwilligungen voraussetzt, sei laut der Behörde in einer Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung fraglich. .
Veröffentlicht am: 13-05-2022
Quelle von dsgvo-portal.de
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