Einführung und Verantwortung:
Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eine wesentliche Anforderung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die sicherstellen soll, dass die Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten bewertet und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden. Die Verantwortung für die Durchführung einer DSFA liegt beim Verantwortlichen. Hier sind die Verantwortlichkeiten und Aufgaben im Detail erläutert:
Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nr. 7 DSGVO:
Der Verantwortliche ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der Verantwortliche hat die Pflicht, sicherzustellen, dass eine DSFA durchgeführt wird, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat.
Aufgaben des Verantwortlichen:
- Initiierung der DSFA: Der Verantwortliche muss den Prozess der DSFA initiieren, sobald festgestellt wird, dass eine geplante Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen könnte. Dies umfasst die Identifikation der relevanten Verarbeitungsvorgänge und die Bewertung der Notwendigkeit einer DSFA.
- Erstellung und Pflege der Dokumentation: Der Verantwortliche ist dafür verantwortlich, die DSFA umfassend zu dokumentieren. Diese Dokumentation sollte alle relevanten Informationen über die Verarbeitungsvorgänge, die Risikobewertung und die Maßnahmen zur Risikominderung enthalten.
- Implementierung von Maßnahmen: Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass die in der DSFA festgelegten Maßnahmen zur Risikominderung implementiert werden. Dies umfasst sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen, die darauf abzielen, die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
- Konsultation des Datenschutzbeauftragten: Wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, sollte der Verantwortliche diesen frühzeitig in den DSFA-Prozess einbeziehen. Der Datenschutzbeauftragte kann wertvolle Unterstützung und Beratung bei der Durchführung der DSFA bieten.
- Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde: Wenn die DSFA ergibt, dass die Verarbeitung trotz der vorgesehenen Abhilfemaßnahmen ein hohes Risiko zur Folge hätte, muss der Verantwortliche die zuständige Aufsichtsbehörde konsultieren. Die Aufsichtsbehörde gibt dann Empfehlungen zur Risikominderung.
Rolle des Datenschutzbeauftragten (Artikel 39 DSGVO):
Ein Datenschutzbeauftragter (DSB) kann eine wichtige unterstützende Rolle bei der Durchführung einer DSFA spielen. Zu den Aufgaben des DSB gehören:
- Beratung und Unterstützung: Der DSB berät den Verantwortlichen bei der Durchführung der DSFA und unterstützt ihn bei der Bewertung der Risiken und der Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung.
- Überwachung der Einhaltung der DSGVO: Der DSB überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und stellt sicher, dass die DSFA ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wird.
- Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden: Der DSB fungiert als Ansprechpartner für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden in Bezug auf Fragen zur DSFA und zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
Beteiligung anderer Abteilungen:
Die Durchführung einer DSFA erfordert häufig die Zusammenarbeit verschiedener Abteilungen innerhalb eines Unternehmens. Dazu können gehören:
- IT-Abteilung: Die IT-Abteilung ist in der Regel für die technischen Aspekte der Datenverarbeitung verantwortlich und kann wertvolle Informationen über die eingesetzten Technologien und Sicherheitsmaßnahmen liefern.
- Rechtsabteilung: Die Rechtsabteilung kann bei der Bewertung der rechtlichen Risiken und der Einhaltung der DSGVO unterstützen.
- Geschäftsabteilungen: Geschäftsabteilungen, die die Datenverarbeitung initiieren oder davon betroffen sind, sollten ebenfalls in den DSFA-Prozess einbezogen werden, um sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen berücksichtigt werden.
Relevante Artikel der DSGVO:
- Artikel 4 Nr. 7: Verantwortlicher
- Artikel 35: Datenschutz-Folgenabschätzung
- Artikel 39: Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Praktische Beispiele für die Verantwortung bei der DSFA:
- Technologieunternehmen: Ein Technologieunternehmen plant die Einführung eines neuen Produkts, das personenbezogene Daten verarbeitet. Der Verantwortliche initiiert eine DSFA, konsultiert den Datenschutzbeauftragten und arbeitet mit der IT- und Rechtsabteilung zusammen, um die Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung zu implementieren.
- Gesundheitsdienstleister: Ein Gesundheitsdienstleister führt eine DSFA durch, um die Risiken der Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten zu bewerten. Der Verantwortliche stellt sicher, dass die DSFA umfassend dokumentiert wird und dass die festgelegten Maßnahmen zur Risikominderung implementiert werden.
Zusammenfassung:
Die Verantwortung für die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) liegt beim Verantwortlichen. Der Verantwortliche muss den Prozess der DSFA initiieren, die Bewertung der Risiken durchführen, die Maßnahmen zur Risikominderung festlegen und die Ergebnisse umfassend dokumentieren. Ein Datenschutzbeauftragter kann wertvolle Unterstützung und Beratung bieten. Die Zusammenarbeit verschiedener Abteilungen innerhalb des Unternehmens ist oft erforderlich, um eine umfassende und effektive DSFA durchzuführen. Durch die ordnungsgemäße Durchführung einer DSFA wird sichergestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen erfolgt und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen geschützt werden.