Einführung und Bedeutung der Datenspeicherung:
Die DSGVO stellt spezifische Anforderungen an die Speicherung personenbezogener Daten, um sicherzustellen, dass diese Daten sicher und verantwortungsvoll gehandhabt werden. Hier sind die Anforderungen im Detail erläutert:
Rechtmäßigkeit und Zweckbindung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b DSGVO):
- Rechtmäßigkeit: Personenbezogene Daten dürfen nur auf rechtmäßige Weise und auf einer der rechtlichen Grundlagen gemäß Artikel 6 DSGVO gespeichert werden. Dies umfasst Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe und berechtigte Interessen.
- Zweckbindung: Die Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke gespeichert werden und dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.
Datenminimierung und Speicherbegrenzung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und e DSGVO):
- Datenminimierung: Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Nur die Daten, die wirklich benötigt werden, dürfen gespeichert werden.
- Speicherbegrenzung: Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Zeit müssen die Daten gelöscht oder anonymisiert werden.
Sicherheitsmaßnahmen (Artikel 32 DSGVO):
- Technische und organisatorische Maßnahmen: Websites müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen implementieren, um die Sicherheit der gespeicherten Daten zu gewährleisten. Dazu gehören:
- Verschlüsselung: Schutz der Daten durch Verschlüsselung während der Speicherung.
- Zugriffs- und Zugriffskontrollmechanismen: Implementierung von Mechanismen zur Einschränkung des Zugriffs auf personenbezogene Daten auf autorisierte Personen.
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Sicherheitsmaßnahmen: Sicherstellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen auf dem neuesten Stand sind und den aktuellen Bedrohungen und Risiken entsprechen.
Dokumentation und Nachweis (Artikel 30 DSGVO):
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten: Verantwortliche müssen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen, das auch Informationen über die Speicherung personenbezogener Daten enthält. Dieses Verzeichnis muss spezifische Informationen enthalten, einschließlich der Zwecke der Verarbeitung, der Kategorien der betroffenen Personen und der personenbezogenen Daten sowie der Empfänger der Daten.
Relevante Artikel der DSGVO:
- Artikel 5: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 32: Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Beispiele für die Einhaltung der Anforderungen:
- Speicherbegrenzung: Ein Online-Shop speichert die Daten von Kunden nur so lange, wie es für die Abwicklung der Bestellungen und die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Daten gelöscht.
- Sicherheitsmaßnahmen: Eine Finanzdienstleistungs-Website implementiert Verschlüsselung und Zugriffskontrollen, um die gespeicherten Finanzdaten ihrer Nutzer zu schützen.
Zusammenfassung:
Websites müssen sicherstellen, dass sie personenbezogene Daten rechtmäßig und zweckgebunden speichern, die Daten auf das notwendige Maß beschränken und nur so lange speichern, wie es erforderlich ist. Angemessene Sicherheitsmaßnahmen sind erforderlich, um die Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Durch die Implementierung dieser Maßnahmen wird der Schutz personenbezogener Daten verbessert und die Einhaltung der DSGVO sichergestellt.