Begriffsbestimmungen der DSGVO:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwendet eine Vielzahl spezifischer Begriffe, um die verschiedenen Aspekte und Akteure des Datenschutzes zu definieren. Ein klares Verständnis dieser Begriffe ist entscheidend für die korrekte Anwendung und Einhaltung der Verordnung. Hier sind die wichtigsten Begriffe und ihre Definitionen im Detail erläutert:
- Personenbezogene Daten (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO):
- Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. Eine identifizierbare natürliche Person ist eine Person, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten, einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, identifiziert werden kann.
- Betroffene Person (Artikel 4 Nr. 1 DSGVO):
- Die natürliche Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
- Verarbeitung (Artikel 4 Nr. 2 DSGVO):
- Jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
- Verantwortlicher (Artikel 4 Nr. 7 DSGVO):
- Die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
- Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Nr. 8 DSGVO):
- Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
- Einwilligung der betroffenen Person (Artikel 4 Nr. 11 DSGVO):
- Jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
- Pseudonymisierung (Artikel 4 Nr. 5 DSGVO):
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.
- Anonymisierung:
- Ein Prozess, bei dem personenbezogene Daten derart verändert werden, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann. Die Anonymisierung ist nicht explizit in Artikel 4 definiert, wird jedoch in der DSGVO als ein Mittel zum Schutz der Privatsphäre anerkannt.
- Profiling (Artikel 4 Nr. 4 DSGVO):
- Jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 30 DSGVO):
- Eine Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter durchführt. Dieses Verzeichnis muss spezifische Informationen enthalten, einschließlich der Zwecke der Verarbeitung, der Kategorien der betroffenen Personen und der personenbezogenen Daten sowie der Empfänger der Daten.
- Datenschutz-Folgenabschätzung (Artikel 35 DSGVO):
- Eine systematische Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie die geplanten Maßnahmen zur Bewältigung dieser Risiken.
- Datenschutzverletzung (Artikel 4 Nr. 12 DSGVO):
- Ein Verstoß gegen die Sicherheit, der zu einer unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, einem Verlust, einer Veränderung, einer unbefugten Offenlegung oder einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.
- Aufsichtsbehörde (Artikel 4 Nr. 21 DSGVO):
- Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle, die für die Überwachung der Anwendung der DSGVO zuständig ist.
- Beschwerderecht (Artikel 77 DSGVO):
- Das Recht der betroffenen Person, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
- Datenübertragbarkeit (Artikel 20 DSGVO):
- Das Recht der betroffenen Person, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln.
- Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17 DSGVO):
- Das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie z. B. wenn die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft.
- Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO):
- Das Recht der betroffenen Person, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Artikel 18 genannten Bedingungen erfüllt ist, z. B. wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten wird oder wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung verlangt.
- Widerspruchsrecht (Artikel 21 DSGVO):
- Das Recht der betroffenen Person, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen.
- Dritter (Artikel 4 Nr. 10 DSGVO):
- Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
- Empfänger (Artikel 4 Nr. 9 DSGVO):
- Eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.
Zusammenfassung:
Die DSGVO enthält eine Vielzahl von Begriffen, die für das Verständnis und die Anwendung der Verordnung wesentlich sind. Diese Begriffe definieren die verschiedenen Akteure, Prozesse und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und bilden die Grundlage für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen. Ein klares Verständnis dieser Begriffe hilft Unternehmen und betroffenen Personen, ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen und umzusetzen.