Grundsätze der Datenverarbeitung:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt eine Reihe von Grundsätzen fest, die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet werden müssen. Diese Grundsätze bilden das Fundament des Datenschutzrechts und dienen dazu, den Schutz der Privatsphäre und die Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten. Hier sind die wesentlichen Grundsätze im Detail erläutert:
- Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO):
- Rechtmäßigkeit: Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss auf einer rechtmäßigen Grundlage beruhen, z. B. der Einwilligung der betroffenen Person, der Erfüllung eines Vertrags oder einer gesetzlichen Verpflichtung.
- Verarbeitung nach Treu und Glauben: Die Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die für die betroffenen Personen nachvollziehbar und fair ist.
- Transparenz: Die betroffenen Personen müssen klar und verständlich darüber informiert werden, wie ihre Daten verarbeitet werden, einschließlich der Zwecke der Verarbeitung, der Empfänger der Daten und ihrer Rechte.
- Zweckbindung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO):
- Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Die Zweckbindung stellt sicher, dass die Daten nicht für andere als die ursprünglich festgelegten Zwecke verwendet werden, es sei denn, es liegt eine neue rechtliche Grundlage vor.
- Datenminimierung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO):
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Dieser Grundsatz der Datenminimierung zielt darauf ab, die Menge der erhobenen und verarbeiteten Daten zu reduzieren und somit das Risiko für die betroffenen Personen zu minimieren.
- Richtigkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO):
- Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Die Richtigkeit der Daten ist entscheidend, um Fehlentscheidungen und Nachteile für die betroffenen Personen zu vermeiden.
- Speicherbegrenzung (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO):
- Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist. Nach Ablauf dieser Zeit müssen die Daten gelöscht oder anonymisiert werden. Die Speicherbegrenzung dient dazu, die Datenbestände zu reduzieren und die Risiken durch unnötig lange gespeicherte Daten zu minimieren.
- Integrität und Vertraulichkeit (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO):
- Personenbezogene Daten müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Die Integrität und Vertraulichkeit der Daten ist entscheidend, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen.
- Rechenschaftspflicht (Artikel 5 Absatz 2 DSGVO):
- Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der oben genannten Grundsätze verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können. Die Rechenschaftspflicht verlangt von Unternehmen, dass sie geeignete Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften implementieren und dokumentieren. Dies umfasst die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, die Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Implementierung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der Daten und die Schulung der Mitarbeiter im Datenschutz.
Relevante Artikel der DSGVO:
- Artikel 5: Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 24: Verantwortung des Verantwortlichen
- Artikel 25: Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 30: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 35: Datenschutz-Folgenabschätzung
Beispiele für die Anwendung der Grundsätze:
- Rechtmäßigkeit: Ein Online-Händler muss die Einwilligung seiner Kunden einholen, bevor er ihre personenbezogenen Daten für Marketingzwecke verwendet. Diese Einwilligung muss klar und verständlich formuliert sein und die Kunden müssen darüber informiert werden, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
- Zweckbindung: Ein Unternehmen, das personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter für die Gehaltsabrechnung erhebt, darf diese Daten nicht ohne Weiteres für andere Zwecke, wie z. B. Marketing oder Analyse, verwenden, es sei denn, es liegt eine entsprechende Einwilligung oder eine andere rechtliche Grundlage vor.
- Datenminimierung: Eine App, die Wetterinformationen bereitstellt, sollte nur die Standortdaten der Nutzer erheben und verarbeiten, die für die Bereitstellung des Dienstes erforderlich sind, und keine weiteren persönlichen Informationen, die für den Dienst nicht notwendig sind.
- Richtigkeit: Ein Telekommunikationsanbieter muss sicherstellen, dass die Kontaktdaten seiner Kunden regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, um sicherzustellen, dass Rechnungen und wichtige Mitteilungen an die richtige Adresse gesendet werden.
- Speicherbegrenzung: Ein Arbeitgeber muss die Bewerbungsunterlagen von abgelehnten Bewerbern nach einer bestimmten Zeit löschen, es sei denn, es gibt einen rechtlichen Grund für eine längere Aufbewahrung, wie z. B. die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen.
- Integrität und Vertraulichkeit: Ein Krankenhaus muss geeignete Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. Zugangskontrollen und Verschlüsselung, implementieren, um sicherzustellen, dass die Gesundheitsdaten der Patienten vor unbefugtem Zugriff und Datenverlust geschützt sind.
- Rechenschaftspflicht: Ein Unternehmen muss in der Lage sein, gegenüber der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass es alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die DSGVO einzuhalten, einschließlich der Dokumentation von Einwilligungen, der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen und der Schulung der Mitarbeiter.
Zusammenfassung:
Die Grundsätze der DSGVO sind entscheidend für den Schutz personenbezogener Daten und die Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Unternehmen müssen diese Grundsätze in allen Aspekten ihrer Datenverarbeitung berücksichtigen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung rechtmäßig, transparent, zweckgebunden, datenminimiert, korrekt, begrenzt, sicher und rechenschaftspflichtig erfolgt. Die Einhaltung dieser Grundsätze trägt dazu bei, das Vertrauen der betroffenen Personen zu stärken und das Risiko von Datenschutzverletzungen zu minimieren.