Geltungsbereich der DSGVO
Die DSGVO gilt für alle Organisationen, die personenbezogene Daten von in der EU ansässigen Personen verarbeiten, unabhängig davon, ob die Organisation ihren Sitz in der EU hat oder nicht. Das bedeutet, dass nicht nur europäische Unternehmen betroffen sind, sondern auch Unternehmen außerhalb der EU, wenn sie Dienstleistungen oder Waren an EU-Bürger anbieten oder das Verhalten von EU-Bürgern überwachen.
Betroffene Organisationen
Zu den betroffenen Organisationen gehören:
- Unternehmen mit Sitz in der EU: Alle Unternehmen, die in der EU ansässig sind und personenbezogene Daten verarbeiten, müssen die DSGVO einhalten.
- Unternehmen außerhalb der EU: Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen an EU-Bürger anbieten oder das Verhalten von EU-Bürgern überwachen, fallen ebenfalls unter die DSGVO.
- Datenverarbeiter und -verantwortliche: Sowohl Verantwortliche, die über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheiden, als auch Auftragsverarbeiter, die Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeiten, müssen die DSGVO-Vorgaben einhalten.
Verantwortung der Datenverarbeiter
Die Verantwortung der Datenverarbeiter umfasst:
- Einhaltung der DSGVO-Vorgaben: Datenverarbeiter müssen sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der DSGVO erfolgt.
- Sicherstellung der Datenintegrität und -sicherheit: Datenverarbeiter müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.
- Meldung von Datenschutzverletzungen: Im Falle einer Datenschutzverletzung müssen Datenverarbeiter diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden, an die zuständige Aufsichtsbehörde melden.
Rechtliche Referenzen
- Artikel 3 der DSGVO: Dieser Artikel definiert den räumlichen Anwendungsbereich der DSGVO.
- Artikel 24 bis 28: Diese Artikel beschreiben die Verantwortlichkeiten der Datenverarbeiter und -verantwortlichen, einschließlich der Pflichten zur Einhaltung der Datenschutzgrundsätze und zur Sicherstellung der Datensicherheit.