GPDP verhängt 2.000 Euro Bußgeld gegen Federazione Italiana Nuoto
Italien: Ein Betroffener hatte sich bei der italienischen Datenschutzbehörde darüber beschwert, dass der Bußgeldempfänger seine Auskunftsanfrage nicht bearbeitet hatte. Die Beschwerdeführerin hatte sich bei dem Verband per E-Mail gemeldet und Zugang zu ihren gespeicherten persöhnlichen Daten verlangt. Dabei war die Formulierung des Antrags jedoch etwas ungenau und wurde missverstanden. Nach Auffassung der Behörde rechtfertigte dies jedoch nicht die Nichtbeantwortung der Anfrage – Federazione Italiana Nuoto hätte ungeachtet der Formulierung reagieren müssen. .
Veröffentlicht am: 14-09-2022
Quelle von dsgvo-portal.de
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