Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängt 170 Euro Bußgeld gegen Inhaber eines Bistros
Hessen: Ein Gast des Bistros hatte sich über kaltes Essen beschwert und das Lokal anschließend ohne zu bezahlen verlassen. Daraufhin kontaktierten Mitarbeiter des Bußgeldempfängers andere Kunden telefonisch, um dessen Identität zu ermitteln. Die dafür verwendeten Telefonnummern hatten die Betroffenen im Rahmen der Corona-Kontaktnachverfolgung hinterlegt. Entsprechend stellte die hessische Datenschutzbehörde einen Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung aufseiten des Gastronomen fest.
Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe wurde mildernd berücksichtigt, dass sich die Corona-Pandemie negativ auf die finanzielle Situation des Bistro-Inhabers ausgewirkt hatte und dass dieser sich einsichtig und kooperativ zeigte.
Die Informationen zu dieser Entscheidung sind dem Tätigkeitsbericht 2021 der hessischen Datenschutzbehörde entnommen. Das exakte Datum des Bußgeldbescheids ist nicht öffentlich gemacht worden und wurde hier deshalb mit dem 31.12.2021 angegeben. .
Veröffentlicht am: 09-06-2022
Quelle von dsgvo-portal.de
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