CNPD verhängt 4.600 Euro Bußgeld gegen Unternehmen

Luxemburg: Das im Bußgeldbescheid nicht namentlich genannte Unternehmen hatte auf seinem Firmengelände ein Videoüberwachungssystem installiert und seine Fahrzeugflotte mit Sensoren zur Standorterfassung ausgestattet. Während die Kameras dem Schutz des Eigentums und der Prävention von Einbrüchen dienten, sollten durch das Tracking mitunter die Vermögenswerte des Unternehmens geschützt, der Gütertransport und die Arbeitszeiten der Fahrer überwacht und der Betriebsablauf optimiert werden. Außerdem sollten so die Rechnungsstellung vereinfacht werden, erbrachte Dienstleistungen besser nachgewiesen und etwaige Kundenreklamationen besser beantwortet werden können. 
Wie die luxemburgischen Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Untersuchung feststellte, war die Videoüberwachung dabei zu umfassend gestaltet indem sie mitunter Teile eines benachbarten Grundstücks erfasste. Dies wurde seitens der Behörde als eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung gewertet. Bzgl. der erhobenen Standortdaten befand die Behörde hingegen, dass diese mit sieben Monaten und zehn Tagen länger gespeichert worden waren, als für den Zweck der Verarbeitung nötig gewesen wäre. Darin erkannte die Behörde eine Verletzung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung. Die Betroffenen waren dabei weder über die Videoüberwachung noch über die Standorterfassung ordnungsgemäß informiert worden.
Daneben waren die IT-Systeme des Unternehmens nach Auffassung der Datenschutzbehörde nicht adäquat gesichert. So verfügte der IT-Manager des Bußgeldempfängers, der für die Verwaltung der E-Mail-Accounts von Beschäftigten verantwortlich war, über Zugangsdaten zu allen Konten und hatte sie in Papierform gespeichert. Außerdem waren die Passwörter zu den Accounts nicht in regelmäßigen Abständen geändert worden. .

Veröffentlicht am: 13-05-2022

Quelle von dsgvo-portal.de

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