AZOP verhängt 124.150 Euro Bußgeld gegen Energieunternehmen
Kroatien: Bei dem Unternehmen handelt es sich um einen Tankstellenbetreiber. Ausgehend von der Beschwerde eines Betroffenen verhängte die kroatische Datenschutzbehörde das Bußgeld, weil der Bußgeldempfänger dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen war.
Der Beschwerdeführer war Kunde an einer der Tankstellen des Unternehmens. Aufgrund einer mutmaßlich ungenauen Messung beim Betankvorgang hatte er eine Verbraucherbeschwerde eingereicht. Zu diesem Zweck hatte der Betroffene vom Unternehmen eine Kopie der Videoüberwachungsaufzeichnungen, die ihn beim Tanken zeigten, angefordert. Der Tankstellenbetreiber weigerte sich jedoch, der Anfrage des Kunden nachzukommen. Der Bußgeldempfänger begründete dies damit, dass 1) kein schriftliches Ersuchen der zuständigen Datenschutzbehörde vorläge, 2) es keinen hinreichenden Grund für die Anfrage gäbe und 3) eine Herausgabe der Videoaufnahmen die Rechte anderer Kunden beeinträchtigen würde.
Doch auch nachdem die Behörde dem Betroffenen eine allgemeine Stellungnahme in Bezug auf die Verpflichtung von Verantwortlichen, einem Betroffenen entsprechende Überwachungsaufnahmen zur Verfügung zu stellen, übermittelt hatte, erklärte das Unternehmen dem Kunden, dass es nicht in der Lage sei, der Anfrage nachzukommen, da bei ihm Videoüberwachungsaufnahmen nach sieben Tagen gelöscht würden.
Bei der der Bemessung der Bußgeldhöhe berücksichtigte die Behörde erschwerend, dass das Unternehmen möglicherweise wichtige Beweismittel vernichtet hatte und dass es potenziell zu einem finanziellen Vorteil gelangt war, indem es Einbußen vermieden hatte, die ihm im Zuge einer Verbraucherbeschwerde hätten entstehen können. .
Veröffentlicht am: 11-03-2022
Quelle von dsgvo-portal.de
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