GPDP verhängt 20.000 Euro Bußgeld gegen Corradi s.r.l.

Italien: Eine ehemalige Beschäftigte hatte bei der italienischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen Corradi s.r.l. eingereicht, da das Unternehmen ihren Mitarbeiter-E-Mail-Account nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht gelöscht hatte. 
Wie die Untersuchung der Behörde ergab, blieb der E-Mail-Account der Beschwerdeführerin bis zum 14. Oktober 2019 aktiv, obwohl sie bereits seit dem 24. Februar 2018 nicht mehr beim Bußgeldempfänger beschäftigt war, wobei ab dem 29. Juni 2018 eingehende E-Mails auf den Account eines anderen Corradi-Mitarbeiters weitergeleitet worden waren. Die Datenschutzbehörde erkannte darin einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Transparenz, der Datenminimierung sowie der Speicherbegrenzung.
Ferner war die Betroffene von Corradi nicht über die mit dem E-Mail-Account im Zusammenhang stehende Verarbeitung ihrer Daten nach Ende ihrer Anstellung informiert worden. Dies wertete die Behörde als eine Verletzung der Informationspflicht des Unternehmens.
Im Laufe der Untersuchung hatte der Bußgeldempfänger nicht auf Anfragen der Behörde, zu dem Fall Stellung zu nehmen, reagiert. .

Veröffentlicht am: 26-01-2022

Quelle von dsgvo-portal.de

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