CNPD verhängt 1.000 Euro Bußgeld gegen Unternehmen
Luxemburg: Das Unternehmen hatte auf seinem Firmengelände ein Videoüberwachungssystem bestehend aus zwei Innen- und einer Außenkamera angebracht, um seine Vermögenswerte zu schützen und unberechtigten Zutritt zu unterbinden.
Bei ihrer Untersuchung stellte die luxemburgische Datenschutzbehörde fest, dass eine der Innenkameras dauerhaft auf den Arbeitsplatz einer Sekretärin gerichtet war. Die Behörde wertete das als eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung aufseiten des Bußgeldempfängers. Denn das permanente Filmen der Beschäftigten während ihrer regulären Arbeit war nicht notwendig und stand in einem Missverhältnis zum Überwachungszweck, sodass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Behörde die Interessen der Beschäftigten hätten höher gewichtet werden müssen.
Darüber hinaus hatte der Bußgeldempfänger seine Informationspflicht verletzt, indem er weder seine Beschäftigten noch dritte Parteien (Kunden, Zulieferer, Dienstleister, Besucher) ordnungsgemäß über die mit der Videoüberwachung einhergehende Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert hatte.
Der Zugang zu den Videoaufzeichnungen war ferner nicht durch technische Maßnahmen geschützt worden. Dadurch konnten sowohl alle Beschäftigten als auch Dritte die Aufnahmen auf den Computersystemen des Unternehmens einsehen, kopieren oder löschen. Individuelle Nutzeraccounts hatten nicht existiert. Die Behörde erkannte darin einer Verletzung der Pflicht des Bußgeldempfängers, technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um ein dem Risiko für die Betroffenen angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. .
Veröffentlicht am: 24-08-2021
Quelle von dsgvo-portal.de
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