UODO verhängt 2.189 Euro Bußgeld gegen Präsident des Amtsgerichts Zgierz

Polen: Die polnische Datenschutzbehörde nahm Ermittlungen gegen den Präsidenten des Amtsgerichts Zgierz (Prezes Sądu Rejonowego w Zgierzu) auf, nachdem dieser ihr eine Datenpanne gem. Art. 33 DSGVO gemeldet hatte. Ein Bewährungshelfer hatte einen unverschlüsselten USB-Stick verloren, auf dem sich die Daten von 400 Personen, die der Bewährungshilfe unterstellt waren, befanden.
Wie aus den Untersuchungen hervorging, hatte der Bußgeldempfänger die Pflicht zur Sicherung der Medien nicht bei sich, sondern bei den jeweiligen Mitarbeitern, welche diese in Verwendung hatten, verortet. Die Behörde stellte jedoch heraus, dass der Präsident aufgrund seiner Funktion als Verantwortlicher die Sicherung des USB-Sticks hätte selbst vornehmen müssen. Entsprechend erkannte die Behörde in dem Vorfall eine Verletzung der dem Bußgeldempfänger obliegenden Pflicht, technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, welche ein dem Risiko für die Betroffenen angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Damit zusammenhängend stellte die Behörde auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit fest.
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe wurde die Kooperation des Bußgeldempfängers mit der Datenschutzbehörde mildernd berücksichtigt.
Nachdem der Bußgeldempfänger Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hatte, bestätigte das Verwaltungsgericht Warschau in seinem Urteil vom 15. Februar 2022 das Bußgeld. .

Veröffentlicht am: 13-08-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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