GPDP verhängt 20.000 Euro Bußgeld gegen Powerplay S.r.l.

Italien: Ein Betroffener reichte Beschwerde bei der italienischen Datenschutzbehörde gegen das Unternehmen ein, da er von diesem wiederholt unerbetene Werbeanrufe für Photovoltaik-Systeme erhielt, obwohl er zuvor bereits mehrmals am Telefon seinen Widerspruch in weitere Werbemaßnahmen erklärt hatte. Auch eine schriftliche Auskunfts- und Löschanfrage des Beschwerdeführers war ohne Antwort geblieben. Des Weiteren gab der Betroffene gegenüber der Datenschutzbehörde an, weder die Datenschutzrichtlinien noch die Kontaktdaten des Verantwortlichen auf der Website von Powerplay S.r.l. auffinden zu können.
Im Rahmen der Untersuchung war der Bußgeldempfänger den Anfragen des Betroffenen nachgekommen und hatte technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die zukünftigte Wahrung von Betroffenenrechten sicherzustellen. Die vormalige Nichtbeantwortung war seitens des Unternehmens dabei mit einem technischen Fehler begründet worden.
Davon unberührt wertete die Datenschutzbehörde die fehlenden Datenschutzhinweise auf der Unternehmenswebsite als eine Verletzung der Informationspflicht des Bußgeldempfängers.
Darüber hinaus hatte Powerplay S.r.l. seinen Datenschutzbeauftragten, der auch als Datenschutzbeauftragter der Unternehmensgruppe, zu der Powerplay gehört, fungierte, zu spät benannt und dessen Kontaktdaten weder an die Datenschutzbehörde gemeldet noch auf seiner Website angegeben. Zwar hatte Tempus S.r.l., das Mutterunternehmen des Bußgeldempfängers, die Kontaktdaten gegenüber der Behörde mitgeteilt, Powerplay S.r.l. war als Datenverantwortlicher jedoch zu einer eigenständigen Meldung verpflichtet. .

Veröffentlicht am: 12-07-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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