GPDP verhängt 2.856.169 Euro Bußgeld gegen Iren Mercato S.p.A.

Italien: Mehrere Betroffene hatten bei der italienischen Datenschutzbehörde Beschwerde gegen das im Energiesektor tätige Unternehmen eingereicht. Anlass der Beschwerden war unerwünschte Werbung, welche die Betroffenen erhalten hatten, ohne darin eingewilligt zu haben.
Die anschließende Untersuchung der Datenschutzbehörde ergab, dass das Unternehmen personenbezogene Daten für Telemarketing-Aktivitäten verarbeitet hatte, die es nicht selbst erhoben, sondern aus anderen Quellen erworben hatte. Dabei war nicht geprüft worden, ob für alle Übermittlungen der Daten gültige Einwilligungen der Werbeadressaten vorlagen. 
So hatte Iren Mercato S.p.A. Listen mit personenbezogenen Daten von einem Unternehmen erhalten, welches die Listen wiederum von zwei anderen Unternehmen erworben hatte. Diese hatten zwar die Einwilligung potenzieller Kunden für das von ihnen und von Dritten durchgeführte Telefonmarketing eingeholt. Die Einwilligungen umfassten allerdings nicht die Weitergabe von Kundendaten an Iren Mercato.
In diesem Zusammenhang betonte die Behörde, dass die Einwilligung, die ein Kunde einem Unternehmen für Werbemaßnahmen Dritter erteilt, ihre Wirksamkeit nicht auf spätere Übertragungen an andere Werbetreibende erstrecken kann. Denn eine solche Einwilligung wäre nicht spezifisch und informiert erteilt worden und wäre damit ungültig, weshalb eine Datenverarbeitung auf ihrer Grundlage unrechtmäßig erfolgen würde. Entsprechend war Iren Mercato S.p.A. im Laufe der Ermittlungen nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit der von ihm durchgeführten Verarbeitung der Daten der Betroffenen nachzuweisen.
Bei der Festsetzung der Bußgeldhöhe wurde seitens der Datenschutzbehörde neben der Art des Datenschutzverstoßes erschwerend berücksichtigt, dass die Listen mit personenbezogenen Daten, die ohne gültige Einwilligungen der Betroffenen übermittelt und für Werbemaßnamen verwendet wurden, mehrere Millionen Personen umfassten, und dass die Datenschutzverstöße sich über einen langen Zeitraum ereignet hatten. Erst  mit der Aufnahme behördlicher Ermittlungen wurden die Werbeaktivitäten mit diesen Listen eingestellt. Ebenso wirkte sich der Umstand negativ aus, dass die Datenschutzverstöße sich aufgrund von Fahrlässigkeit aufseiten des Bußgeldempfängers ereignet hatten. .

Veröffentlicht am: 23-06-2021

Quelle von dsgvo-portal.de

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